Con la Ley contra prácticas fiscales perjudiciales en relación con cesiones de derechos, de 27/06/2017, se introdujeron supuestos de exención fiscal para beneficios por saneamiento, sujetos a solicitud. Resultan determinantes el § 3a EStG para el impuesto sobre la renta y el impuesto de sociedades, así como el § 7b GewStG para el impuesto sobre actividades económicas. La exención requiere la correspondiente solicitud del contribuyente.
Actualizado: octubre de 2017
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Preguntas relacionadas
Was besagt der Sanierungserlass des BMF?
Der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen sah vor, dass Gewinne aus dem Forderungsverzicht von Gläubigern im Rahmen einer Unternehmenssanierung (Sanierungsgewinne) steuerlich begünstigt werden können. Die Finanzverwaltung konnte auf dieser Grundlage Steuern auf Sanierungsgewinne stunden oder erlassen. Der Große Senat des BFH hat den Erlass mit Beschluss vom 28.11.2016 jedoch verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Darf der Sanierungserlass auf Altfälle vor dem 08.02.2017 weiter angewendet werden?
Nein. Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass auch die Übergangsregelung des BMF für Altfälle gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Gerichte dürfen den Sanierungserlass damit auch dann nicht anwenden, wenn die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben. Nur der Gesetzgeber hätte eine solche Übergangsregelung schaffen können.
Gelten die neuen Steuerbefreiungen nach § 3a EStG und § 7b GewStG auch für Altfälle?
Nach Auffassung des BFH finden die gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände in § 3a EStG und § 7b GewStG keine Anwendung auf Altfälle, also auf Sanierungen mit Forderungsverzichten vor Inkrafttreten der Neuregelung. Betroffene Unternehmen können sich somit weder auf den verworfenen Sanierungserlass noch auf die neuen Vorschriften berufen.
Warum verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt, dass steuerliche Vergünstigungen eine gesetzliche Grundlage haben müssen. Der Sanierungserlass war jedoch lediglich eine Verwaltungsanweisung des BMF ohne gesetzliche Ermächtigung und gewährte sachliche Billigkeitsmaßnahmen pauschal für eine ganze Fallgruppe. Damit nahm die Verwaltung eine Aufgabe wahr, die nach Ansicht des BFH allein dem Gesetzgeber zusteht.