No. El BFH resolvió mediante sentencias de 23.08.2017 (I R 52/14 y X R 38/15) que también la disposición transitoria del BMF para casos antiguos vulnera el principio de legalidad de la Administración. Por tanto, los tribunales no pueden aplicar el Sanierungserlass ni siquiera cuando los acreedores hayan renunciado definitivamente a sus créditos hasta el 08.02.2017 inclusive. Solo el legislador habría podido establecer una disposición transitoria de tal alcance.
Actualizado: octubre de 2017
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Was besagt der Sanierungserlass des BMF?
Der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen sah vor, dass Gewinne aus dem Forderungsverzicht von Gläubigern im Rahmen einer Unternehmenssanierung (Sanierungsgewinne) steuerlich begünstigt werden können. Die Finanzverwaltung konnte auf dieser Grundlage Steuern auf Sanierungsgewinne stunden oder erlassen. Der Große Senat des BFH hat den Erlass mit Beschluss vom 28.11.2016 jedoch verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Welche gesetzliche Regelung gilt heute für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen?
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 wurden antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen. Maßgeblich sind § 3a EStG für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie § 7b GewStG für die Gewerbesteuer. Die Befreiung setzt einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen voraus.
Gelten die neuen Steuerbefreiungen nach § 3a EStG und § 7b GewStG auch für Altfälle?
Nach Auffassung des BFH finden die gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände in § 3a EStG und § 7b GewStG keine Anwendung auf Altfälle, also auf Sanierungen mit Forderungsverzichten vor Inkrafttreten der Neuregelung. Betroffene Unternehmen können sich somit weder auf den verworfenen Sanierungserlass noch auf die neuen Vorschriften berufen.
Warum verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt, dass steuerliche Vergünstigungen eine gesetzliche Grundlage haben müssen. Der Sanierungserlass war jedoch lediglich eine Verwaltungsanweisung des BMF ohne gesetzliche Ermächtigung und gewährte sachliche Billigkeitsmaßnahmen pauschal für eine ganze Fallgruppe. Damit nahm die Verwaltung eine Aufgabe wahr, die nach Ansicht des BFH allein dem Gesetzgeber zusteht.