Pregunta

¿Qué sociedades están afectadas por el nuevo procedimiento de retención del impuesto eclesiástico?

Están afectadas todas las sociedades que realicen prestaciones sujetas al impuesto sobre rendimientos del capital —como distribuciones de beneficios— a sus socios. Esto se aplica expresamente también a sociedades de capital pequeñas, como una GmbH unipersonal. También ellas deben registrarse en el BZSt para el procedimiento de consulta del impuesto eclesiástico (KiStA) y consultar la confesión religiosa de sus socios.

Actualizado: agosto de 2014

Más sobre el tema en el artículo Der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge ab 2015.

Preguntas relacionadas

  • Wie erfolgt der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2015?

    Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge automatisch im Rahmen des Steuerabzugs einbehalten. Die abzugsverpflichteten Stellen wie Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalgesellschaften fragen dazu jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Gläubiger ab. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt.

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  • Was ist der Sperrvermerk nach § 51a Abs. 2e EStG und welche Folgen hat er?

    Mit einem Sperrvermerk kann der Empfänger von Kapitalerträgen beim BZSt der Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit an die abzugsverpflichtete Stelle widersprechen. Diese erhält dann nur einen Nullwert, und es wird kein Kirchensteuerabzug vorgenommen. Stattdessen wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben, weshalb der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen, um für die folgende Regelabfrage zu wirken.

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  • Wann erfolgt die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt?

    Die Regelabfrage findet einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober statt. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Das BZSt teilt der abzugsverpflichteten Stelle die Religionszugehörigkeit und den anwendbaren Kirchensteuersatz mit; bei fehlender Zugehörigkeit oder gesetztem Sperrvermerk wird ein Nullwert übermittelt.

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  • Welche Informationspflichten hat die abzugsverpflichtete Stelle gegenüber Kapitalertragsempfängern?

    Die abzugsverpflichtete Stelle muss ihre Empfänger von Kapitalerträgen rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage schriftlich oder in anderer geeigneter Form über die bevorstehende Datenabfrage beim BZSt informieren. Dabei ist auch auf das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Übermittlung der Religionszugehörigkeit (Sperrvermerk) hinzuweisen. Diese Information ermöglicht es dem Empfänger, rechtzeitig einen Sperrvermerk zu beantragen.

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