Pregunta

¿Pueden deducirse los costes de personal en la liquidación de la ayuda inmediata por Corona (Corona-Soforthilfe)?

Sí, los costes de personal pueden deducirse posteriormente de los ingresos, siempre que hayan sido necesarios para generar dichos ingresos y no estén cubiertos por otras prestaciones como el subsidio por reducción de jornada (Kurzarbeitergeld). Esta adaptación se introdujo porque muchas empresas reabrieron tras las flexibilizaciones de mayo y junio de 2020, lo que de otro modo habría generado excedentes de liquidez contables.

Actualizado: agosto de 2020

Más sobre el tema en el artículo <small>Corona-Krise: </small><br/> Verwendungsnachweise in Bezug auf die Corona-Soforthilfe.

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  • Bis zu welcher Höhe ist die Corona-Sonderzahlung an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei?

    Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung bis maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge sind als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Die Zahlung kann wahlweise als Geldleistung oder Sachbezug erfolgen.

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  • Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

    Nein. Arbeitnehmer dürfen ihrer Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Unentschuldigtes Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

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  • Können Steuervorauszahlungen wegen der Corona-Krise herabgesetzt werden?

    Ja, für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer können Anträge auf Herabsetzung oder vorläufige Aussetzung der laufenden Vorauszahlungen gestellt werden. Diese Anträge sind elektronisch unkompliziert möglich und werden von den Finanzämtern in der Regel zügig und ohne Probleme bearbeitet.

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