Pregunta

¿Cómo se trata el patrimonio administrativo (Verwaltungsvermögen) tras la reforma del impuesto sobre sucesiones?

Se distingue entre patrimonio beneficiado y no beneficiado, ya que únicamente el patrimonio beneficiado se acoge a las exenciones fiscales. Para el Verwaltungsvermögen se aplica un límite global del 10 %, considerado inocuo. Los medios financieros como saldos bancarios, una vez deducidas las deudas, solo forman parte del patrimonio beneficiado hasta el 20 % del patrimonio empresarial.

Actualizado: octubre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Bundesrat hat der neuen Erbschaftsteuerreform nun auch zugestimmt!.

Preguntas relacionadas

  • Wie hoch ist die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer?

    Betriebsvermögen kann auch nach der Reform zu 85% (Regelverschonung) oder zu 100% (Optionsverschonung nach §13a Abs. 10 ErbStG n.F.) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenregelung eingehalten wird.

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  • Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Lohnsummenregelung nach der Erbschaftsteuerreform?

    Die Lohnsummenregelung greift bereits ab mehr als fünf Beschäftigten; zuvor lag die Grenze bei zwanzig Mitarbeitern. Bei 6 bis 10 Beschäftigten sind innerhalb von fünf Jahren 250% (bzw. 500% in sieben Jahren), bei 11 bis 15 Beschäftigten 300% (565%) und bei mehr als 15 Beschäftigten 400% (700%) der Ausgangslohnsumme zu erreichen.

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  • Welche Beschäftigten werden bei der Lohnsumme nicht berücksichtigt?

    Nicht einzubeziehen sind Beschäftigte im Mutterschutz, Auszubildende, Langzeiterkrankte mit Krankengeldbezug, Beschäftigte mit Elterngeldbezug sowie Saisonkräfte. Diese Personen werden auch bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl nicht mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte zählen dagegen sowohl bei der Mitarbeiterzahl als auch bei der Lohnsumme mit.

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  • Welche Sonderregeln gelten für Unternehmen ab einem Wert von 26 Mio. Euro?

    Ab einem Unternehmenswert von 26 Mio. € wird der Verschonungssatz von 85% bzw. 100% schrittweise abgeschmolzen und entfällt bei rund 90 Mio. € vollständig. Auf Antrag besteht ein Anspruch auf Stundung der Steuer für bis zu sieben Jahre, wobei Zinsen erst ab dem zweiten Stundungsjahr anfallen. Zudem ist ein Steuererlass möglich, wenn die Steuer nicht aus dem verfügbaren Einkommen (50% des Privatvermögens und 50% des sonstigen erhaltenen Vermögens) getilgt werden kann.

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