Pregunta

¿Existe en Alemania la obligación legal de usar casco para los ciclistas?

No, en Alemania no existe obligación legal de usar casco para los ciclistas. Además, el BGH constató que tampoco existe una conciencia general de tráfico según la cual el uso del casco forme parte del equipamiento de protección personal.

Actualizado: junio de 2014

Más sobre el tema en el artículo BGH: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms.

Preguntas relacionadas

  • Begründet das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden bei Unfällen?

    Nein, nach dem Urteil des BGH vom 17.06.2014 (Az. VI ZR 281/13) trifft einen unverschuldet in einen Unfall verwickelten Radfahrer kein Mitverschulden, wenn er keinen Helm getragen hat. Voraussetzung ist, dass weder eine gesetzliche Helmpflicht noch ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt besteht.

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  • Unter welchen Voraussetzungen kann einem Geschädigten ohne Rechtsverstoß ein Mitverschulden angelastet werden?

    Ein Mitverschulden kann nur dann angenommen werden, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Allein das Fehlen einer gesetzlichen Pflicht reicht nicht aus, um ein Mitverschulden auszuschließen, jedoch muss ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für die Schutzmaßnahme bestehen.

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  • Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil für Schadensersatzansprüche verletzter Radfahrer?

    Verletzte Radfahrer müssen sich auch bei schweren Kopfverletzungen keine Anspruchskürzung gefallen lassen, nur weil sie keinen Helm getragen haben, sofern der Unfall durch Dritte verursacht wurde. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bleiben somit in voller Höhe bestehen.

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  • Wie verhält es sich beim Öffnen einer Autotür gegenüber vorbeifahrenden Radfahrern?

    Wer eine Fahrzeugtür öffnet, muss sich nach § 14 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Öffnet eine Person die Tür unmittelbar vor einem herannahenden Radfahrer, haftet sie regelmäßig allein für die entstandenen Schäden.

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