Pregunta

¿Por qué un fallido en el cobro no se considera una reducción del precio de compra en el sentido de la GrEStG?

Si bien, conforme a la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Inmobiliarias (GrEStG), una reducción posterior del precio de compra puede modificar la base imponible, según el criterio del BFH un fallido derivado de la insolvencia no constituye tal reducción. El contrato de compraventa sigue siendo válido y el precio acordado se mantiene inalterado en términos contractuales.

Actualizado: octubre de 2016

Más sobre el tema en el artículo BFH zur Grunderwerbsteuer: Keine Änderung bei Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers!.

Preguntas relacionadas

  • Was ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückskauf?

    Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung wird dabei mit dem Nennwert angesetzt, sofern keine besonderen Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

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  • Mindert ein Ausfall der Kaufpreisforderung wegen Käufer-Insolvenz die Grunderwerbsteuer?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 12.05.2016 entschieden, dass der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt. Die Steuer bleibt auf Basis des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises bestehen.

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  • Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 12.05.2016 über den Einzelfall hinaus?

    Der Entscheidung kommt allgemeine Bedeutung zu: Verkäufer können die einmal festgesetzte Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht reduzieren, wenn der Käufer insolvent wird und der Kaufpreis ganz oder teilweise uneinbringlich bleibt. Das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls trägt damit grunderwerbsteuerlich der Verkäufer.

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  • Wann wird die Kaufpreisforderung beim Grundstückskauf nicht mit dem Nennwert angesetzt?

    Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die bereits bei Vertragsabschluss zu einem höheren oder niedrigeren Wert führen, kann vom Nennwert abgewichen werden. Eine spätere Uneinbringlichkeit, etwa durch Insolvenz, zählt nicht zu diesen Umständen und führt daher zu keiner Bewertungsänderung.

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