Los arrendadores de grandes inmuebles comerciales como centros comerciales suelen quedar exentos del Gewerbesteuer (impuesto sobre actividades económicas) incluso cuando prestan servicios complementarios de gran alcance. La resolución aporta seguridad jurídica en la delimitación entre la gestión privada del patrimonio y la actividad empresarial, y resulta especialmente relevante para sociedades inmobiliarias.
Actualizado: enero de 2017
Más sobre el tema en el artículo BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Preguntas relacionadas
Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.
Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?
Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.
Sind Werbemassnahmen fuer ein Einkaufszentrum schaedlich fuer die Vermoegensverwaltung?
Nein, auch werbe- und verkaufsfoerdernde Massnahmen fuehren nicht zwingend zu einem Gewerbebetrieb. Da mit der Werbung das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient sie ueberwiegend dem Vermieterinteresse. Die Vermietungsleistung praegt damit weiterhin den gesamten Leistungsaustausch.
Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?
Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.