Pregunta

¿Cómo se tratan a efectos del impuesto sobre actividades económicas alemán (Gewerbesteuer) las ganancias y pérdidas derivadas de participaciones en sociedades de personas de doble nivel?

En las sociedades de personas de doble nivel deben excluirse del rendimiento empresarial (Gewerbeertrag) de la sociedad matriz nacional tanto las ganancias como las pérdidas procedentes de participaciones en sociedades de personas nacionales y extranjeras. El motivo es que cada sociedad de personas es sujeto pasivo independiente del Gewerbesteuer.

Actualizado: abril de 2016

Más sobre el tema en el artículo BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.

Preguntas relacionadas

  • Sind Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft gewerbesteuerlich abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.

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  • Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?

    Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.

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  • Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

    Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

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  • Welche praktische Konsequenz hat das Urteil für deutsche KGs mit US-Beteiligungen?

    Deutsche Kommanditgesellschaften können Verluste – auch Währungsverluste – aus der Beteiligung an US-amerikanischen Personengesellschaften nicht gewerbesteuermindernd geltend machen. Solche Verluste bleiben bei der inländischen Gewerbesteuer außer Ansatz, selbst wenn sie wirtschaftlich die deutsche Gesellschaft treffen.

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