Pregunta

¿Qué consecuencia práctica tiene la sentencia para las KG alemanas con participaciones en EE. UU.?

Las sociedades comanditarias alemanas (KG) no pueden deducir a efectos del impuesto sobre actividades económicas (Gewerbesteuer) las pérdidas —incluidas las pérdidas cambiarias— derivadas de su participación en sociedades de personas estadounidenses. Dichas pérdidas no se computan en el Gewerbesteuer nacional, aun cuando económicamente afecten a la sociedad alemana.

Actualizado: abril de 2016

Más sobre el tema en el artículo BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten.

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    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.

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  • Wie werden Gewinne und Verluste aus Beteiligungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften gewerbesteuerlich behandelt

    Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind aus dem Gewerbeertrag der inländischen Obergesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften herauszurechnen. Hintergrund ist, dass jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist.

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  • Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?

    Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.

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  • Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

    Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

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