Pregunta

¿Cómo deben proceder los contribuyentes con gastos de obtención elevados en rendimientos del capital?

Quienes hayan tenido gastos de obtención elevados relacionados con rendimientos del capital deberían interponer recurso (Einspruch) contra la correspondiente liquidación tributaria y remitirse al procedimiento pendiente ante el BFH con número VIII R 34/13. Al mismo tiempo, se recomienda solicitar la suspensión del procedimiento conforme al § 363 Abs. 2 AO hasta que el BFH haya resuelto. De este modo, la liquidación permanece abierta y una posible decisión favorable podrá tenerse en cuenta posteriormente.

Actualizado: marzo de 2014

Más sobre el tema en el artículo BFH prüft Abzug von Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige.

Preguntas relacionadas

  • Sind Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige als Werbungskosten abziehbar?

    Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.04.2013 (AZ 7 K 244/12) entschieden, dass Steuerberatungskosten von rund 11.000 € im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige für Kapitalerträge bis 2008 im Jahr der Zahlung (2010) als Werbungskosten abziehbar sind. Zusätzlich konnte der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim BFH eingelegt hat.

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  • Welche Werbungskosten sind seit 2009 bei Kapitalerträgen noch abziehbar?

    Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person und Jahr (1.602 € bei Zusammenveranlagung) abziehbar. Tatsächlich höhere Werbungskosten wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Ob davon abweichend Steuerberatungskosten im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich abgezogen werden dürfen, ist Gegenstand des BFH-Verfahrens VIII R 34/13.

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  • Unter welchem Aktenzeichen ist das BFH-Verfahren zum Werbungskostenabzug bei Selbstanzeige anhängig?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 17.04.2013 (7 K 244/12) wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 geführt. Es geht um die Frage, ob Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige im Bereich der Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuer als Werbungskosten neben dem Sparerpauschbetrag abziehbar sind.

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