Entre las adiciones (Hinzurechnungen) del Gewerbesteuer se incluyen, entre otros, los intereses sobre deudas, los cánones de arrendamiento y las regalías por licencias. Estas partidas se suman proporcionalmente al beneficio de la actividad empresarial, de modo que, incluso con una pérdida según el derecho mercantil, puede resultar un rendimiento positivo y, por tanto, una carga de Gewerbesteuer.
Actualizado: noviembre de 2012
Más sobre el tema en el artículo BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß.
Preguntas relacionadas
Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Er stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gewerbesteuer als verfassungskonforme „ertragsorientierte Objektsteuer“ einordnet. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus.
Warum hatte das FG Hamburg die Hinzurechnungen für verfassungswidrig gehalten?
Das Finanzgericht Hamburg sah in den seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften – insbesondere bei Zinsentgelten – einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es zweifelte daran, ob die Einordnung der Gewerbesteuer als Objektsteuer durch das BVerfG noch zeitgemäß ist und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.
Welche Auswirkungen kann die Hinzurechnung bei Verlustunternehmen haben?
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Hotel-GmbH operativ Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Hinzurechnung von Schuldentgelten, Pachtzinsen und Lizenzgebühren entstand ein Gewerbeertrag von rund 9,6 Mio. EUR, woraus ein Gewerbesteuermessbetrag von 62 TEUR resultierte. Verlustbetriebe können also trotz negativer Ergebnisse erhebliche Gewerbesteuerlasten tragen.
Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für die anhängige BVerfG-Entscheidung?
Der BFH-Beschluss nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorweg. Er kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass auch das BVerfG die Hinzurechnungsvorschriften eher als verfassungskonform einstufen wird. Steuerpflichtige sollten betroffene Bescheide weiterhin offenhalten, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.