Pregunta

¿Qué relevancia tiene el auto del BFH para la decisión pendiente del BVerfG?

El auto del BFH no anticipa la decisión del Tribunal Constitucional Federal. No obstante, puede interpretarse como un indicio de que el BVerfG también tenderá a considerar las normas de adición como conformes a la Constitución. Los contribuyentes deberían mantener abiertas las liquidaciones afectadas hasta que el BVerfG resuelva definitivamente.

Actualizado: noviembre de 2012

Más sobre el tema en el artículo BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß.

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  • Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Er stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gewerbesteuer als verfassungskonforme „ertragsorientierte Objektsteuer“ einordnet. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus.

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  • Warum hatte das FG Hamburg die Hinzurechnungen für verfassungswidrig gehalten?

    Das Finanzgericht Hamburg sah in den seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften – insbesondere bei Zinsentgelten – einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es zweifelte daran, ob die Einordnung der Gewerbesteuer als Objektsteuer durch das BVerfG noch zeitgemäß ist und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.

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  • Welche Posten werden bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet?

    Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zählen unter anderem Schuldentgelte (Zinsen), Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren. Diese werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet, sodass es auch bei einem handelsrechtlichen Verlust zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung kommen kann.

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  • Welche Auswirkungen kann die Hinzurechnung bei Verlustunternehmen haben?

    In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Hotel-GmbH operativ Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Hinzurechnung von Schuldentgelten, Pachtzinsen und Lizenzgebühren entstand ein Gewerbeertrag von rund 9,6 Mio. EUR, woraus ein Gewerbesteuermessbetrag von 62 TEUR resultierte. Verlustbetriebe können also trotz negativer Ergebnisse erhebliche Gewerbesteuerlasten tragen.

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