El Tribunal Fiscal de Hamburgo vio en las normas de adición vigentes desde 2008 —en particular respecto a los intereses— una vulneración del principio de tributación según la capacidad económica. Dudaba de si la calificación del Gewerbesteuer (impuesto sobre actividades económicas) como impuesto objetivo por el BVerfG sigue siendo actual y planteó la cuestión al Tribunal Constitucional Federal para su aclaración.
Actualizado: noviembre de 2012
Más sobre el tema en el artículo BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß.
Preguntas relacionadas
Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Er stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gewerbesteuer als verfassungskonforme „ertragsorientierte Objektsteuer“ einordnet. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus.
Welche Posten werden bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet?
Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zählen unter anderem Schuldentgelte (Zinsen), Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren. Diese werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet, sodass es auch bei einem handelsrechtlichen Verlust zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung kommen kann.
Welche Auswirkungen kann die Hinzurechnung bei Verlustunternehmen haben?
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Hotel-GmbH operativ Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Hinzurechnung von Schuldentgelten, Pachtzinsen und Lizenzgebühren entstand ein Gewerbeertrag von rund 9,6 Mio. EUR, woraus ein Gewerbesteuermessbetrag von 62 TEUR resultierte. Verlustbetriebe können also trotz negativer Ergebnisse erhebliche Gewerbesteuerlasten tragen.
Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für die anhängige BVerfG-Entscheidung?
Der BFH-Beschluss nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorweg. Er kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass auch das BVerfG die Hinzurechnungsvorschriften eher als verfassungskonform einstufen wird. Steuerpflichtige sollten betroffene Bescheide weiterhin offenhalten, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.