Pregunta

¿La prohibición retroactiva de deducción de los gastos de la primera formación vulnera la Ley Fundamental?

Según el BFH, no. El tribunal ha resuelto expresamente que la aplicación retroactiva desde 2004 no vulnera ni la prohibición de retroactividad ni el principio de igualdad del art. 3 de la Ley Fundamental (GG).

Actualizado: febrero de 2014

Más sobre el tema en el artículo BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!.

Preguntas relacionadas

  • Sind Kosten für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?

    Nein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zur gesetzlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden.

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  • Gilt das Abzugsverbot auch, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet?

    Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 22/12) bestätigt, dass Kosten für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Findet die Erstausbildung dagegen im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, gilt das Abzugsverbot nicht.

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  • Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten?

    Die Regelung ist auf alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der BFH sieht hierin weder einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

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