No. Los gastos de una primera formación profesional o de unos primeros estudios universitarios que constituyan a la vez una primera formación no son, en principio, deducibles ni como gastos de explotación (Betriebsausgaben) ni como gastos profesionales (Werbungskosten). Solo pueden hacerse valer en el marco de la deducción por gastos especiales (Sonderausgaben), hasta el límite máximo legal.
Actualizado: febrero de 2014
Más sobre el tema en el artículo BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!.
Preguntas relacionadas
Gilt das Abzugsverbot auch, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet?
Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 22/12) bestätigt, dass Kosten für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Findet die Erstausbildung dagegen im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, gilt das Abzugsverbot nicht.
Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten?
Die Regelung ist auf alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der BFH sieht hierin weder einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Verstößt das rückwirkende Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gegen das Grundgesetz?
Nach Auffassung des BFH nicht. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die rückwirkende Anwendung ab 2004 weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.