Sí. El BFH confirmó mediante sentencia de 05.11.2013 (Az. VIII R 22/12) que los gastos derivados de unos primeros estudios realizados fuera de una relación laboral no son deducibles como gastos anticipados de explotación. En cambio, si la formación inicial se desarrolla en el marco de una relación laboral, la prohibición de deducción no resulta aplicable.
Actualizado: febrero de 2014
Más sobre el tema en el artículo BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!.
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Sind Kosten für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?
Nein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zur gesetzlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden.
Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten?
Die Regelung ist auf alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der BFH sieht hierin weder einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Verstößt das rückwirkende Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gegen das Grundgesetz?
Nach Auffassung des BFH nicht. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die rückwirkende Anwendung ab 2004 weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.