En empresas que actúan tanto como promotor inmobiliario como contratista general, se requiere un análisis caso por caso. Lo decisivo es el uso concreto de la prestación de construcción recibida: si se destina a una transmisión de inmueble exenta como promotor, no se aplica el § 13b UStG. Si se utiliza para una prestación de construcción propia sujeta a impuesto como contratista general, se aplica la inversión del sujeto pasivo.
Actualizado: diciembre de 2013
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Preguntas relacionadas
Sind Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG?
Nein, nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) kommen Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Begründung: Bauträger erbringen selbst keine Bauleistungen, sondern liefern bebaute Grundstücke. Die Reverse-Charge-Regelung greift nur, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.
Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?
Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.
Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?
Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.