No. Según la sentencia del BFH de 22.08.2013 (V R 37/10), los promotores inmobiliarios (Bauträger) ya no se consideran sujetos pasivos conforme al § 13b UStG. Fundamento: los Bauträger no prestan ellos mismos servicios de construcción, sino que entregan terrenos edificados. La regla de inversión del sujeto pasivo (reverse charge) solo se aplica si el destinatario emplea la prestación de construcción recibida para realizar a su vez una prestación de construcción.
Actualizado: diciembre de 2013
Más sobre el tema en el artículo BFH: Bauträger nicht mehr Steuerschuldner.
Preguntas relacionadas
Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?
Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.
Wie ist bei Mischbetrieben (Bauträger und Generalunternehmer) zu verfahren?
Bei Unternehmen, die sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig sind, ist eine Einzelfallprüfung nötig. Entscheidend ist die konkrete Verwendung der bezogenen Bauleistung: Dient sie einer steuerfreien Grundstücksübertragung als Bauträger, gilt § 13b UStG nicht. Wird sie für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet, greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?
Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.