Según las sentencias del BFH de 21.06.2018, basta con que en la factura se indique una dirección en la que el empresario prestador sea localizable por correo postal. Ya no es necesario indicar el lugar del ejercicio efectivo de la actividad.
Actualizado: agosto de 2018
Más sobre el tema en el artículo Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen erneut vom BFH gelockert….
Preguntas relacionadas
Wie war die frühere Auffassung der Finanzverwaltung zur Anschrift auf Rechnungen?
Die Finanzverwaltung verlangte bisher, dass der leistende Unternehmer auf der Rechnung den Ort angibt, an dem er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. War diese Angabe nicht korrekt, wurde dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.
Welche Folgen hat die neue BFH-Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug?
Da nun eine Anschrift mit postalischer Erreichbarkeit genügt, kann der Vorsteuerabzug nicht mehr allein deshalb versagt werden, weil der angegebene Ort nicht mit dem tatsächlichen Tätigkeitsort übereinstimmt. Dies erleichtert die Anerkennung von Rechnungen erheblich und verringert das Risiko für Rechnungsempfänger.
Wann hat der BFH die Anforderungen an die Rechnungsanschrift gelockert?
Der BFH hat in zwei Urteilen vom 21.06.2018 entschieden, dass die Angabe einer postalisch erreichbaren Anschrift des leistenden Unternehmers ausreichend ist. Damit wurden die bisherigen strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Rechnungsangaben gelockert.