Del 1.7.2020 al 30.6.2021 se aplica de forma temporal un tipo reducido de IVA del 7 % a los alimentos en la hostelería. Esta medida se adoptó en el marco de las acciones para hacer frente a la crisis del coronavirus. Una vez finalizado el plazo, en principio volvería a aplicarse el tipo general.
Actualizado: mayo de 2020
Más sobre el tema en el artículo Aktuelles für Gastronomen: Umsatzsteuersatz auf Speisen ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf 7% gesenkt.
Preguntas relacionadas
Wie wurden Speisen vor dem 1.7.2020 umsatzsteuerlich behandelt?
Vor dem 1.7.2020 unterlagen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, also in Restaurant, Cafe oder Bar, dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer. Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung nach Hause waren dagegen in der Regel mit dem ermaessigten Satz von 7% zu besteuern.
Gilt der ermaessigte Steuersatz auch fuer Getraenke in der Gastronomie?
Nein, die befristete Senkung auf 7% betrifft ausschliesslich Speisen. Getraenke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19%. Gastronomen muessen daher bei der Rechnungsstellung sauber zwischen Speisen- und Getraenkeumsaetzen trennen.
Wie lange ist die Umsatzsteuersenkung auf Speisen befristet?
Die Senkung auf 7% gilt fuer einen Zeitraum von einem Jahr, naemlich vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Die Befristung wurde politisch diskutiert; teilweise wurde eine laengere Geltungsdauer gefordert, beschlossen wurde jedoch zunaechst nur dieser Einjahreszeitraum.
Was muessen Gastronomen bei der Umstellung auf 7% zum 1.7.2020 beachten?
Gastronomen muessen ihre Kassensysteme und Rechnungsprogramme so anpassen, dass Speisenumsaetze ab dem 1.7.2020 mit 7% statt 19% ausgewiesen werden. Bei der Trennung zu Getraenken (weiter 19%) ist besondere Sorgfalt geboten, ebenso bei der korrekten Buchung im Rechnungswesen und in der Voranmeldung.