Los requisitos para el reconocimiento fiscal deben examinarse de forma individual para cada estancia y cada espacio accesorio. Lo decisivo es si la estancia en cuestión se utiliza casi exclusivamente con fines profesionales o empresariales. Un uso privado no insignificante excluye la deducción de los gastos correspondientes a dicha estancia.
Actualizado: junio de 2016
Más sobre el tema en el artículo Aktuelles BFH-Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer: Nebenräume, die auch privat genutzt werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Preguntas relacionadas
Sind Kosten für Küche, Bad und Flur als Nebenräume eines Arbeitszimmers absetzbar?
Nein. Wenn Nebenräume wie Küche, Bad oder Flur in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können die anteiligen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das eigentliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist.
Welche Auswirkung hat das BFH-Urteil X R 26/13 vom 17.02.2016 auf den Arbeitszimmerabzug?
Der BFH hat klargestellt, dass anteilige Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume nicht zusätzlich zum Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Nur Kosten für Räume, die selbst die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, sind abzugsfähig. Eine pauschale Mitberücksichtigung von Bad, Küche oder Flur scheidet aus.
Was gilt als nicht unerhebliche private Mitbenutzung eines Nebenraums?
Eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung liegt vor, wenn der Raum regelmäßig auch privaten Zwecken dient, etwa Bad, Küche oder Flur in einer Privatwohnung. In solchen Fällen ist eine sachgerechte Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil nicht möglich, sodass die Kosten insgesamt nicht abziehbar sind.