Pregunta

¿Por qué el Tribunal Fiscal de Münster no reconoce un deber general de gestión como motivo para constituir una provisión?

Según el tribunal, un deber general de gestión se orienta principalmente a la celebración de nuevos contratos y al mantenimiento de la cartera en el sentido de la captación. Estas cláusulas son indeterminadas en su contenido y no son exigibles civilmente. Por ello, los incumplimientos carecen de consecuencias y no surge un atraso en el cumplimiento que justifique una provisión.

Actualizado: diciembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Aktuelle Entscheidung des FG Münster zu Ungunsten der Versicherungsvertreter: Grundsätzlich keine Rückstellung für Nachbetreuung zulässig!.

Preguntas relacionadas

  • Dürfen Versicherungsvertreter eine Rückstellung für die Nachbetreuung von Verträgen bilden?

    Nach dem Urteil des FG Münster ist die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich nicht zulässig. Selbst wenn der Vertreter verpflichtet ist, laufenden Kontakt zu Kunden zu pflegen, reicht dies allein nicht aus. Voraussetzung wäre eine inhaltlich eindeutige und durchsetzbare vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung.

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  • Welche Anforderungen stellt der BFH an eine Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtungen?

    Der BFH verlangt im Urteil vom 09.06.2015 (X R 27/13) eine inhaltlich eindeutige vertragliche Vereinbarung der Nachbetreuungsverpflichtung. Eine bloße Kundenpflege zur Bestandserweiterung löst keinen Erfüllungsrückstand aus. Nur konkret bestimmte und durchsetzbare Pflichten können eine Rückstellung rechtfertigen.

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  • Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Pflegegeld für die Rückstellungsbildung?

    Die Abschlussprovision wird für neu vermittelte Verträge gezahlt, das Pflegegeld für bestehende Verträge. Auch wenn ein Pflegegeld gezahlt wird, folgt daraus nicht automatisch eine konkrete Nachbetreuungspflicht. Entscheidend ist allein, ob eine inhaltlich bestimmte und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Nachbetreuung besteht.

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  • Ist das letzte Wort zur Rückstellung für Nachbetreuung bereits gesprochen?

    Nein, gegen die Entscheidung des FG Münster wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Zudem ist beim BFH ein weiteres Verfahren zu den Anforderungen an eine vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung anhängig (AZ IV R 34/14). Betroffene Versicherungsvertreter sollten die weitere Entwicklung beobachten.

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