La norma aplicable es el § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG. Conforme a ella, los gastos por un despacho doméstico son deducibles hasta 1.250 € anuales cuando no se dispone de otro puesto de trabajo para la actividad empresarial o profesional. El BFH interpreta ahora esta disposición de forma individualizada (referida a cada persona).
Actualizado: marzo de 2017
Más sobre el tema en el artículo Aktuell: Erstaunliche Entscheidung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen!.
Preguntas relacionadas
Wird der Höchstbetrag von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer pro Person oder pro Objekt gewährt?
Nach den BFH-Urteilen vom 15.12.2016 (VI R 53/12 und VI R 86/13) ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen anzuwenden. Nutzen mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten) ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder den vollen Höchstbetrag geltend machen. Damit hat der BFH seine bisherige objektbezogene Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Wie werden die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers bei Ehegatten aufgeteilt?
Bei hälftigem Miteigentum sind die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen. Jeder Ehegatte kann seinen Anteil bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen, sofern bei ihm die persönlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss jeder Steuerpflichtige für den Abzug erfüllen?
Jedem Nutzer muss im Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Zudem muss feststehen, dass dort tatsächlich eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird und der Umfang dieser Tätigkeit das Vorhalten eines Arbeitszimmers glaubhaft erscheinen lässt.
Was bedeutet die geänderte BFH-Rechtsprechung praktisch für Ehepaare im Homeoffice?
Ehepaare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, können statt bisher insgesamt 1.250 € nun bis zu 2.500 € jährlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass jeder Ehegatte die Abzugsvoraussetzungen für sich erfüllt, also einen eigenen Arbeitsplatz im Zimmer hat und dort tatsächlich in entsprechendem Umfang arbeitet.