Pregunta

¿Cuándo se considera que un sistema de caja basado en PC es susceptible de manipulación?

Un sistema de caja basado en PC ya se considera susceptible de manipulación cuando son posibles modificaciones posteriores sin trazabilidad, con independencia de que tales manipulaciones solo pudieran realizarlas especialistas en TI o ya usuarios normales. El FG Münster (sentencia de 29.03.2017, 7 K 3675/13) aclaró que tampoco un sistema basado en Microsoft Access cumple este requisito. Lo decisivo es la posibilidad abstracta de manipulación, no si efectivamente se ha manipulado.

Actualizado: abril de 2017

Más sobre el tema en el artículo Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).

Preguntas relacionadas

  • Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassen?

    Bei bargeldintensiven Betrieben mit programmierbaren elektronischen Kassensystemen stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel der Kassenführung dar. Dieser Mangel begründet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Steuerpflichtige sollten daher sämtliche Einrichtungs-, Programmier- und Änderungsprotokolle der Kasse vollständig aufbewahren.

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  • Reicht es aus, wenn eine Kassensoftware nur von Spezialisten manipulierbar ist?

    Nein. Nach Auffassung des FG Münster ist es unerheblich, durch wen oder mit welchem Aufwand eine Manipulation möglich ist. Auch wenn nur ein geschulter IT-Spezialist mit Zusatzprogrammen Daten unbemerkt ändern könnte, erfüllt die Software nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse. Maßgeblich ist allein, dass die vollständige Erfassung aller Einnahmen technisch gewährleistet sein muss.

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  • In welcher Höhe sind Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln zulässig?

    Das FG Münster begrenzte die Hinzuschätzung im Streitfall auf einen Sicherheitszuschlag von 7,5 % der erklärten Umsätze, weil die vom Finanzamt vorgenommene Bargeldverkehrsrechnung und die Kalkulation einzelner Umsatzbereiche nicht schlüssig waren. Eine Bargeldverkehrsrechnung setzt insbesondere die Ermittlung von Anfangs- und Endbeständen sowie nachvollziehbare Lebenshaltungskosten voraus. Stichprobenkalkulationen außerhalb amtlicher Richtsätze sind kritisch zu sehen.

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  • Muss dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Manipulation nachgewiesen werden?

    Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt für die Verwerfung der Kassenführung, dass das System überhaupt Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Ein konkreter Nachweis tatsächlicher Manipulationen durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Damit reicht bereits die abstrakte technische Anfälligkeit des Kassensystems aus, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen.

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