Pregunta

¿En qué cuantía son admisibles las estimaciones complementarias en caso de deficiencias en la llevanza de caja?

El FG Münster limitó la estimación complementaria en el caso enjuiciado a un recargo de seguridad del 7,5 % de los ingresos declarados, ya que el cálculo del flujo de efectivo realizado por la Administración tributaria y la estimación de determinadas áreas de ingresos no resultaban concluyentes. Un cálculo del flujo de efectivo exige, en particular, la determinación de saldos iniciales y finales, así como gastos de manutención verificables. Las estimaciones por muestreo al margen de los baremos oficiales deben valorarse con cautela.

Actualizado: abril de 2017

Más sobre el tema en el artículo Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).

Preguntas relacionadas

  • Wann gilt ein PC-gestütztes Kassensystem als manipulationsanfällig?

    Ein PC-gestütztes Kassensystem ist bereits dann manipulationsanfällig, wenn nachträgliche Änderungen ohne Rückverfolgung möglich sind – unabhängig davon, ob nur IT-Spezialisten oder bereits normale Anwender solche Manipulationen vornehmen könnten. Das FG Münster (Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13) stellte klar, dass auch ein auf Microsoft Access basierendes System diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entscheidend ist die abstrakte Manipulationsmöglichkeit, nicht ob tatsächlich manipuliert wurde.

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  • Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassen?

    Bei bargeldintensiven Betrieben mit programmierbaren elektronischen Kassensystemen stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel der Kassenführung dar. Dieser Mangel begründet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Steuerpflichtige sollten daher sämtliche Einrichtungs-, Programmier- und Änderungsprotokolle der Kasse vollständig aufbewahren.

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  • Reicht es aus, wenn eine Kassensoftware nur von Spezialisten manipulierbar ist?

    Nein. Nach Auffassung des FG Münster ist es unerheblich, durch wen oder mit welchem Aufwand eine Manipulation möglich ist. Auch wenn nur ein geschulter IT-Spezialist mit Zusatzprogrammen Daten unbemerkt ändern könnte, erfüllt die Software nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse. Maßgeblich ist allein, dass die vollständige Erfassung aller Einnahmen technisch gewährleistet sein muss.

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  • Muss dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Manipulation nachgewiesen werden?

    Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt für die Verwerfung der Kassenführung, dass das System überhaupt Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Ein konkreter Nachweis tatsächlicher Manipulationen durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Damit reicht bereits die abstrakte technische Anfälligkeit des Kassensystems aus, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen.

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