Conforme al § 8c Abs. 1 KStG, en las sociedades de capital las pérdidas pendientes de compensación se pierden de forma proporcional cuando, en un plazo de cinco años, se transmite a un nuevo adquirente más del 25% y hasta el 50% de las participaciones. Si la transmisión supera el 50%, las pérdidas se pierden por completo. La norma pretendía originariamente evitar abusos mediante la adquisición de GmbHs con el único fin de aprovechar sus pérdidas.
Actualizado: junio de 2017
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Warum hat das Bundesverfassungsgericht die Verlustkürzung nach § 8c KStG für verfassungswidrig erklärt?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die pauschale Kürzung von Verlustvorträgen bei einem Anteilseignerwechsel zwischen mehr als 25% und bis zu 50% nicht ohne Differenzierung gelten darf. Die Norm verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie auch Fälle erfasst, in denen kein Missbrauch vorliegt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen, andernfalls ist die Vorschrift rückwirkend nichtig.
Welcher Zeitraum ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c KStG betroffen?
Die Entscheidung betrifft Verlustkürzungen aufgrund eines Gesellschafterwechsels in den Jahren 2008 bis 2015. Für Zeiträume ab 2016 ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Neuregelung ebenfalls greift, da der Gesetzgeber die Rechtslage zwischenzeitlich modifiziert hat.
Was sollten betroffene GmbHs tun, um von der Verfassungswidrigkeit zu profitieren?
Betroffene GmbHs sollten prüfen lassen, ob die Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2015, in denen Verluste wegen Anteilseignerwechsels gekürzt wurden, noch nicht bestandskräftig sind. Gegen offene Bescheide sollte Einspruch eingelegt werden, beziehungsweise bestehende Einsprüche sollten weiter offen gehalten werden, um von einer Neuregelung profitieren zu können.
Was passiert, wenn der Gesetzgeber keine Neuregelung zu § 8c KStG beschließt?
Gelingt es dem Gesetzgeber nicht, bis zum 31.12.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu beschließen, ist die Verlustkürzungsvorschrift des § 8c Abs. 1 KStG von Beginn an, also rückwirkend ab 2008, komplett nichtig. Verlustkürzungen wären dann insgesamt unwirksam.