Pregunta

¿Qué base legal regula la deducción de los gastos de cuidado de hijos a partir de 2012?

A partir del período impositivo 2012 se aplica el § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; antes regía el § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG. Ambas disposiciones exigen, para la deducción, que exista una factura y que el pago se realice por vía no en efectivo a la cuenta del prestador del servicio.

Actualizado: junio de 2015

Más sobre el tema en el artículo Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto.

Preguntas relacionadas

  • Können Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung steuerlich abgesetzt werden?

    Nein, Kinderbetreuungskosten sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, auch wenn sie durch Quittungen oder Zeugen belegt werden können. Der BFH hat dies mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13) bestätigt.

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  • Gilt das Erfordernis der Überweisung auch bei einer Minijobberin als Kinderbetreuerin?

    Ja, das Gesetz unterscheidet beim Nachweis von Kinderbetreuungskosten nicht danach, ob die Leistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf anderer Basis erbracht wird. Auch bei einem Minijob muss die Vergütung auf das Konto der Betreuungsperson überwiesen werden, damit der Abzug möglich ist.

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  • Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?

    Erforderlich sind eine Rechnung über die erbrachte Betreuungsleistung sowie ein Kontobeleg, der die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweist. Diese formalen Anforderungen sollen Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Andere Nachweise wie Barzahlungsquittungen reichen nicht aus.

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  • In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?

    Berücksichtigt werden zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes. Im entschiedenen Fall ergaben sich aus jährlichen Aufwendungen von 3.600 € abzugsfähige 2.400 € – diese wurden jedoch wegen der Barzahlung nicht anerkannt.

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