Pregunta

¿El requisito de transferencia bancaria también se aplica a una empleada con minijob como cuidadora de niños?

Sí, la ley no distingue, a efectos de la acreditación de los gastos de cuidado de niños, entre prestaciones realizadas en el marco de una relación laboral marginal (minijob) u otra modalidad. También en el caso de un minijob, la retribución debe transferirse a la cuenta de la persona cuidadora para que la deducción sea admisible.

Actualizado: junio de 2015

Más sobre el tema en el artículo Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto.

Preguntas relacionadas

  • Können Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung steuerlich abgesetzt werden?

    Nein, Kinderbetreuungskosten sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, auch wenn sie durch Quittungen oder Zeugen belegt werden können. Der BFH hat dies mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13) bestätigt.

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  • Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?

    Erforderlich sind eine Rechnung über die erbrachte Betreuungsleistung sowie ein Kontobeleg, der die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweist. Diese formalen Anforderungen sollen Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Andere Nachweise wie Barzahlungsquittungen reichen nicht aus.

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  • Welche gesetzliche Grundlage regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten ab 2012?

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einschlägig; davor galt § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG. Beide Vorschriften setzen für den Abzug voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.

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  • In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?

    Berücksichtigt werden zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes. Im entschiedenen Fall ergaben sich aus jährlichen Aufwendungen von 3.600 € abzugsfähige 2.400 € – diese wurden jedoch wegen der Barzahlung nicht anerkannt.

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