Pregunta

¿Cuándo considera el FG inconstitucional la prohibición de deducción de gastos relacionados con los ingresos en el impuesto liberatorio (Abgeltungsteuer)?

El FG Baden-Württemberg considera inconstitucional la prohibición absoluta de deducción cuando el tipo impositivo individual del IRPF del contribuyente, ya con la mera aplicación del importe a tanto alzado para ahorradores (Sparer-Pauschbetrag), se sitúa por debajo del 25 % y se han producido efectivamente gastos relacionados con los ingresos más elevados. En estos casos, la prohibición genera una desventaja desproporcionada frente al tipo del impuesto liberatorio.

Actualizado: febrero de 2013

Más sobre el tema en el artículo Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.

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  • Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?

    Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.

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  • Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?

    Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.

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  • Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?

    Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.

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  • Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?

    Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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