Pregunta

¿Pueden deducirse en los rendimientos del capital los gastos deducibles (Werbungskosten) reales por encima del importe a tanto alzado para ahorradores (Sparer-Pauschbetrag)?

Por regla general, la deducción de los gastos reales en los rendimientos del capital está excluida, ya que con el Sparer-Pauschbetrag de 801 EUR se consideran cubiertos todos los gastos deducibles. No obstante, según una sentencia del FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10), en casos excepcionales puede admitirse la deducción de los costes reales cuando el tipo impositivo individual, una vez aplicado el importe a tanto alzado, ya sea inferior al tipo de la Abgeltungsteuer del 25 %.

Actualizado: febrero de 2013

Más sobre el tema en el artículo Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.

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    Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.

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  • Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?

    Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.

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  • Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?

    Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.

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  • Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?

    Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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