Sí, los gastos por la reforma de una cabina de ducha doméstica adaptada a personas con discapacidad pueden deducirse en su totalidad como cargas extraordinarias conforme al § 33 EStG. El Tribunal Fiscal de Baden-Württemberg lo confirmó mediante sentencia firme de 19 de marzo de 2014 (Az. 1 K 3301/12). Es requisito que la medida sea necesaria por motivos de discapacidad.
Actualizado: mayo de 2015
Más sobre el tema en el artículo Abzug der Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich.
Preguntas relacionadas
Können auch Folgekosten wie Fliesen, Tür und Armaturen beim behindertengerechten Umbau steuerlich abgesetzt werden?
Ja, abziehbar sind auch notwendige Folgekosten für Material, das durch den Umbau beschädigt wurde oder an die neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Dazu zählen etwa Wandfliesen, Türen und Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne in Mitleidenschaft gezogen wurden. Eine Aufspaltung in einzelne Aufwandposten ist nicht erforderlich.
Ist eine Pflegestufe Voraussetzung für den Abzug von Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung?
Nein, das Vorliegen einer Pflegestufe ist keine zwingende Voraussetzung für den steuerlichen Abzug. Auch wenn die Pflegekasse die Übernahme der Kosten ablehnt, können behindertengerechte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie krankheits- bzw. behinderungsbedingt erforderlich sind.
Muss ein Sachverständigengutachten zur Quantifizierung behinderungsbedingter Umbaukosten eingeholt werden?
Nein, ein Sachverständigengutachten zur Aufteilung der Kosten in behinderungsbedingte und sonstige Anteile ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht erforderlich. Die Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten wurde als nicht praktikabel angesehen.
Welche baulichen Maßnahmen gelten als behindertengerechter Umbau einer Dusche?
Typische Maßnahmen sind die bodengleiche Begehbarkeit der Dusche, die Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl sowie die Anpassung von Armaturen und Türen. Im entschiedenen Fall wurden bei einer an Multipler Sklerose erkrankten Person Umbaukosten von rund 5.736 Euro vollständig als außergewöhnliche Belastung anerkannt.