Pregunta

¿Dónde se gravan a partir del 01/01/2015 los servicios electrónicos prestados a clientes particulares en la UE?

Desde el 01/01/2015 se aplica el principio del lugar de destino a los servicios de telecomunicaciones, radiodifusión, televisión y prestados por vía electrónica a clientes particulares en la UE. Estas prestaciones quedan sujetas al IVA en el Estado de residencia del cliente. El proveedor debe aplicar, por tanto, los tipos de IVA vigentes en dicho Estado.

Actualizado: noviembre de 2014

Más sobre el tema en el artículo Ab 01.01.2015 gilt neuer Leistungsort für Online-Anbieter: Registrierung für den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ab dem 01.10.2014 möglich..

Preguntas relacionadas

  • Welche Leistungen fallen unter das MOSS-Verfahren?

    Unter das MOSS-Verfahren fallen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten. Typische Beispiele sind Online-Texte, Bildmaterial, Apps, Datenbanken und Online-Software. Voraussetzung ist, dass die Leistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU an Nichtunternehmer erbracht werden.

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  • Was ist der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und welchen Vorteil bietet er?

    Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ist eine Vereinfachungsregelung, mit der Unternehmer die in anderen EU-Staaten geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und abführen können. Dadurch entfällt die Pflicht, sich in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu registrieren und dort Voranmeldungen abzugeben. Die gesamte Umsatzsteuer wird gebündelt an das BZSt überwiesen.

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  • Ab wann und wo kann man sich für das MOSS-Verfahren registrieren?

    Die Registrierung für das MOSS-Verfahren ist bereits seit dem 01.10.2014 möglich, damit zum Start der Neuregelung am 01.01.2015 ordnungsgemäß teilgenommen werden kann. Zuständig in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das ein Online-Portal für die Anmeldung bereitstellt.

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  • In welchem Turnus müssen MOSS-Meldungen abgegeben werden?

    Die Umsatzsteuererklärungen im Rahmen des MOSS-Verfahrens sind vierteljährlich über das Online-Portal des BZSt zu übermitteln. Über dieses Portal können zudem Erklärungen berichtigt, Registrierungsdaten geändert und bei Bedarf eine Abmeldung vom Verfahren vorgenommen werden.

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