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Steuermäßigung bei zusammengeballter Überstundenvergütung

Der BFH hat in einem Urteil (BFH-Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19) entschieden, dass zusammengeballte Überstundenvergütungen mit den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG zu bewerten sind. Im

2 Min LesezeitAktualisiert: 2022-03-28Empfohlen

Der BFH hat in einem Urteil (BFH-Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19) entschieden, dass zusammengeballte Überstundenvergütungen mit den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG zu bewerten sind. Im Streitfall hat sich der Arbeitnehmer X Überstunden aus den Jahren 2013 bis 2015 aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe auszahlen lassen. Das Finanzamt erfasst die Überstundenvergütung (ca. 6.000 €) als zusätzlichen Arbeitslohn und berücksichtigte dabei nicht den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG. Folglich wurde das zusätzlich Einkommen des X verstärkt mit der Einkommenssteuer belastet und der Nettolohn erheblich gesenkt. Grund hierfür ist die progressive Einkommenssteuer, wodurch eine steigende Einkommenssteuer bei höheren Einkommen fällig wird.

Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz

Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz ist, dass der Steuerpflichtige eine mehrjährige Tätigkeit im Unternehmen absolviert hat. Genauer gesagt, sollte sich die Tätigkeit mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und mehr als zwölf Monate dauern (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Weiterhin muss es sich um eine zweckbestimmte Entlohnung handeln, welche sich aus dem Anlass der Zuwendung ergeben sollte. Sind diese Merkmale erfüllt kann bei der Überstundenvergütung in zusammengeballter Form von außerordentlichen Einkünften ausgegangen werden. Eine Gewährung des ermäßigten Steuersatzes erfolgt aber, wenn diese Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ausgezahlt werden.

Im Streitfall erstreckten sich die Überstundenvergütungen über zwei Veranlagungszeiträume (2013 -2015) und eine mehr als zwölfmonatige Tätigkeit bei den Unternehmen lag ebenfalls vor. Das zweckbestimmte Entgelt ergibt sich daraus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Weiterhin wurden die gesamten Überstunden in einer Summe ausbezahlt. Somit sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG erfüllt.

Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG ergibt sich dann wie folgt (Berechnung anhand eines Beispiels mit vereinfachten Werten) : 

Die Steuerpflichtige M verdient im Veranlagungsjahr 2019 46.000 € Brutto. Zusätzlich dazu lässt sie sich die Überstundenvergütung der letzten Jahre (2015-2019) aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe auszahlen (20.000 €).

Jahreseinkommen                                                                                                                46.000 €

Überstundenvergütung                                                                                                       20.000 €

= zu versteuerndes Gesamtbrutto                                                                                      66.000 €

Einkommenssteuer (auf Gesamtbrutto)                                                                            18.939 €

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:

Neues Gesamtbrutto                                                                                                           50.000 €

(Jahreseinkommen + 1/5 der Überstundenvergütung)

Darauf zu zahlende Einkommenssteuer                                                                          12.295 € 

Einkommenssteuer ohne Überstundenvergütung                                                        10.753 €

(Jahreseinkommen 46.000 €)

Differenz                                                                                                                                1.542 €

(12.295 € – 10.753 €)

Steuer auf Überstundenvergütung ( nach Fünfteleregelung)                                       7.710 €

(1.542 € * 5)

Steuer auf Überstundenvergütung (ohne Fünftel Regelung)                                        8.186 €

= Summe der Steuerersparnis                                                                                               476 €

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Gilt für zusammengeballt ausgezahlte Überstundenvergütungen der ermäßigte Steuersatz?

    Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 2.12.2021 (VI R 23/19) entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden, als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) zu besteuern sind. Damit wird die durch den progressiven Tarif entstehende Steuermehrbelastung abgemildert.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütungen erfüllt sein?

    Die zugrunde liegende Tätigkeit muss sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und länger als zwölf Monate gedauert haben (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Zudem muss eine zweckbestimmte Entlohnung vorliegen, etwa im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich müssen die Überstunden in einer Summe innerhalb eines Veranlagungszeitraums ausgezahlt werden.

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  • Warum führt die Auszahlung mehrerer Jahre Überstunden ohne Fünftelregelung zu einer höheren Steuerbelastung?

    Die Einkommensteuer in Deutschland ist progressiv ausgestaltet, d.h. mit steigendem zu versteuerndem Einkommen steigt auch der Steuersatz. Wird eine mehrjährig erarbeitete Überstundenvergütung in einem Jahr ausgezahlt, erhöht sie das Jahreseinkommen sprunghaft und unterliegt einem höheren Grenzsteuersatz. Ohne Tarifermäßigung führt das zu einer überproportionalen Steuerbelastung.

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  • Wie funktioniert die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG bei Überstundenvergütungen rechnerisch?

    Zunächst wird die Steuer auf das Jahreseinkommen ohne die Vergütung ermittelt. Dann wird die Steuer auf das Jahreseinkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung berechnet. Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die Überstundenvergütung. Dadurch wird der Progressionseffekt rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und die Steuerlast reduziert.

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  • Was bedeutet 'zweckbestimmte Entlohnung' im Kontext der Tarifermäßigung für Überstunden?

    Die Auszahlung muss aus einem konkreten Anlass erfolgen, der die zusammengeballte Vergütung rechtfertigt – typischerweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine willkürliche oder routinemäßige Sammelauszahlung reicht nicht. Nur wenn der Anlass die Einmalzahlung erklärt, gelten die Überstundenvergütungen als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG.

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