Die zugrunde liegende Tätigkeit muss sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und länger als zwölf Monate gedauert haben (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Zudem muss eine zweckbestimmte Entlohnung vorliegen, etwa im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich müssen die Überstunden in einer Summe innerhalb eines Veranlagungszeitraums ausgezahlt werden.
Stand: März 2022
Mehr dazu im Beitrag Steuermäßigung bei zusammengeballter Überstundenvergütung.
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