Die Auszahlung muss aus einem konkreten Anlass erfolgen, der die zusammengeballte Vergütung rechtfertigt – typischerweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine willkürliche oder routinemäßige Sammelauszahlung reicht nicht. Nur wenn der Anlass die Einmalzahlung erklärt, gelten die Überstundenvergütungen als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG.
Stand: März 2022
Mehr dazu im Beitrag Steuermäßigung bei zusammengeballter Überstundenvergütung.
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