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Optimale Nutzung von Freibeträgen bei Erbschaften oder Schenkungen

Das Thema Erbschaften ist mit komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden, wodurch sich viele Menschen vor ihrem Ableben nicht mit diesem Sachverhalt beschäftigen wollen. Aber ohne die frühzeitige Planung können geltende Freibeträge

4 Min LesezeitAktualisiert: 2022-01-24Empfohlen

Das Thema Erbschaften ist mit komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden, wodurch sich viele Menschen vor ihrem Ableben nicht mit diesem Sachverhalt beschäftigen wollen. Aber ohne die frühzeitige Planung können geltende Freibeträge innerhalb der Erbschaftsteuer nicht richtig ausgenutzt werden, sodass es zu einer ungewollten Besteuerung kommt.

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen

Grundlage für die Versteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ist der Verwandtschaftsgrad. Somit gilt desto näher der Erbe zu dem Verstorbenen steht, desto höher fällt der Steuerfreibetrag aus. Diese Faustregel lässt sich nicht nur im Erbschaftsfall anwenden, sondern gilt auch gleichermaßen für die Schenkung von Vermögen. Der Gesetzgeber ordnet nun die Beschenkten bzw. Erben in drei Erbschaftssteuerklassen ein. Diese sind unabhängig von den Lohnsteuerklassen und beziehen sich ebenfalls auf den Verwandtschaftsgrad. Die folgende Tabelle stellt die Freibeträge verschiedener Personengruppen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung zum aktuellen Zeitpunkt dar:

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen

 

Verwandtschafts­verhältnis

Allgemeiner Freibetrag (Euro)

Versorgungsfreibetrag(Euro)

Freibetrag für Hausrat (Euro)

Freibetrag für andere Güter (Euro)

 

 

 

Steuerklasse I

 

Ehegatten,
eingetragene
Lebenspartner

500 000

256 000

41 000

12 000

 

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder

400 000

10 300 –
52 000

41 000

12 000

 

Andere Enkel und Stiefenkel

200 000

0

41 000

12 000

 

Urenkel

100 000

0

41 000

12 000

 

Eltern, Groß- und Urgroßeltern    

100 000

0

41 000

12 000

 

    Steuerklasse II

 

Geschwister,
Nichten und Neffen,
Schwieger­kinder
und -eltern,
Stief­eltern,
geschiedene Ehegatten,
Partner einer
aufgehobenen
Lebens­part­nerschaft

20 000

0

12 000

 

Steuerklasse III

 

Onkel, Tanten, Lebens­gefährten, Nach­barn, Freunde und andere

20 000

0

12 000

 

Wie in der Tabelle dargestellt, erhalten die Beschenkten bzw. Erben neben dem allgemeinen Freibetrag, dieser gilt für Geldvermögen, Immobilien, Wertpapiere etc. auch noch zusätzliche Freibeträge für spezielle Sachverhalte. Dazu zählt der Versorgungsfreibetrag (z.B. Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld etc.), Freibetrag für Hausrat (z.B. Gesamtheit Möbel und Geräte des Haushaltes) und der Freibetrag für andere Güter (z.B. Autos, Boote etc.). Die Personengruppe der Eltern, Groß- und Urgroßeltern bildet eine Ausnahme. Sie fällt, wie in der Tabelle dargestellt, in die Erbschaftssteuerklasse I. Dies gilt aber nur im Falle einer Erbschaft, denn im Falle einer Schenkung gehören sie der Steuerklasse II. Die gegebenen Versorgungsfreibeträge für die der Erbschaftssteuerklasse I angehörigen Kinder, Stiefkinder etc. werden je nach Altersgruppe gewährt (Kinder bis 5 Jahre: 52.000€, Kinder bis 10 Jahre: 41.000€, Kinder bis 15 Jahren: 30.700€, Kinder bis 20 Jahren: 20.500€ und Kinder bis 27 Jahren: 10.300€).

Besteuerung für Erbschaft oder Schenkung über Steuerfreibetrag

Die Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ist einerseits von der oben genannten Erbschaftssteuerklasse abhängig und zudem von dem Wert des steuerpflichtigen Vermögens. Die dargestellte Tabelle gliedert hierbei die genaue Besteuerung auf:

Steuer­pflichtiges
Erbe oder Geschenk bis …

Steuern bei Steuerklasse

I

II

III

75 000 Euro

7 %

15 %

30 %

300 000 Euro

11 %

20 %

30 %

600 000 Euro

15 %

25 %

30 %

6 000 000 Euro

19 %

30 %

30 %

13 000 000 Euro

23 %

35 %

50 %

26 000 000 Euro

27 %

40 %

50 %

Über 26 000 000 Euro

30 %

43 %

50 %

Tipps, um Steuerbelastung zu senken

Trotz der Komplexität des Themas gibt es durchaus einige Tipps, die es zu beachten gilt, um die Steuerlast für Erben oder Beschenkte möglichst zu senken. Dazu zählen:

  • Unverheiratete Paare mit deutlichen Nachteilen

Grundlegend ist hierbei zu beachten das Erbschaften oder Schenkungen innerhalb einer Partnerschaft ohne Trauung deutlich teurer werden. Denn diese Partner werden steuerrechtlich als Fremde behandelt und sind der Erbschaftssteuerklasse III zugehörig. Somit erhalten diese einen allgemeinen Freibetrag von 20.000€. Zum Vergleich einem verheirateten Partner stehen ein allgemeiner Freibetrag von 500.000€ zu Verfügung.

  • Freibeträge mehrfach Nutzen

Wichtig ist zu beachten, dass der zustehende Freibetrag alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll bei einem hohen Vermögenswert, welcher die gegebenen Freibeträge übersteigt, bereits vorher ein Teil des Vermögens zu verschenken. Denn in diesem Fall können die Beschenkenden und späteren Erben mehrfach von einem steuerfreien Vermögen profitieren.  

  • Gleichverteilung des Vermögens

In vielen Fällen ist es so, dass einer der beiden Lebenspartner den Großteil des Vermögens unter sich vereint. Das Problem, das hierbei entsteht, ist, dass die Erben durch die Ungleichverteilung den Steuerfreibetrag bei dem einen Lebenspartner möglicherweise überschreiten, ohne den des anderen Lebenspartners voll ausgeschöpft zu haben. Wenn das Vermögen andererseits zwischen beiden Partnern gleichverteilt ist, wird es unwahrscheinlicher, dass die Erben das Vermögen versteuern müssen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Freibeträge gelten für Ehegatten und Kinder bei Erbschaft oder Schenkung?

    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder sowie Kinder verstorbener Kinder von 400.000 Euro. Enkel erhalten 200.000 Euro, Urenkel sowie Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) jeweils 100.000 Euro. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Hausrat (41.000 Euro) und für andere bewegliche Güter (12.000 Euro).

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  • Welche Erbschaftsteuerklassen gibt es und wer fällt in welche Klasse?

    Steuerklasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern (Letztere nur im Erbfall). In Steuerklasse II fallen Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten sowie Eltern und Großeltern bei Schenkung. Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen wie Onkel, Tanten, Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde und Nachbarn.

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  • Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Kinder bei einer Erbschaft?

    Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist altersabhängig gestaffelt: bis 5 Jahre 52.000 Euro, bis 10 Jahre 41.000 Euro, bis 15 Jahre 30.700 Euro, bis 20 Jahre 20.500 Euro und bis 27 Jahre 10.300 Euro. Für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro.

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  • Wie hoch sind die Erbschaftsteuersätze nach Steuerklasse und Vermögenshöhe?

    In Steuerklasse I liegen die Sätze zwischen 7 % (bis 75.000 Euro) und 30 % (über 26 Mio. Euro). In Steuerklasse II reichen sie von 15 % bis 43 %, in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %. Der jeweilige Steuersatz wird auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen angewendet.

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  • Wie lassen sich Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach nutzen?

    Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei hohen Vermögen lohnt es sich daher, frühzeitig Teile des Vermögens zu verschenken, um den Freibetrag mehrfach auszuschöpfen. Sinnvoll ist auch eine Gleichverteilung des Vermögens zwischen Ehegatten, damit die Freibeträge beider Seiten optimal ausgenutzt werden.

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  • Warum sind unverheiratete Paare bei Erbschaft und Schenkung steuerlich benachteiligt?

    Lebensgefährten ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gelten steuerrechtlich als Fremde und fallen in Steuerklasse III. Ihnen steht nur ein allgemeiner Freibetrag von 20.000 Euro zu, während verheiratete Partner 500.000 Euro erhalten. Zudem werden bereits ab dem ersten steuerpflichtigen Euro 30 % Erbschaftsteuer fällig.

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