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Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe (z. B. Schwarzarbeit) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen für Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Grundsätze dieser Steuer und was dabei zu

3 Min LesezeitAktualisiert: 2023-05-09Empfohlen

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe (z. B. Schwarzarbeit) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen für Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Grundsätze dieser Steuer und was dabei zu beachten ist, erläutern wir im Folgenden.

Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Die Bauabzugssteuer ist sowohl von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch von Unternehmen im Sinne des § 2 UStG abzuführen, wenn für diese eine Bauleistung im Inland erbracht wurde. Anzuwenden ist der Steuerabzug aber nur, wenn die Leistung im Rahmen des Unternehmens erbracht wird. Zu einer Unternehmung im Sinne des UStG gehören alle Unternehmen eines Steuerpflichtigen, welche gewerblich oder freiberuflich betrieben werden. Also auch solche, die keine USt abführen (Kleinunternehmer nach § 19 UStG) oder nur steuerfreie Umsätze erzielen (§ 4 UStG).

Welche Leistungen sind vom Steuerabzug erfasst?

Gemäß § 48 Abs. 1 EStG fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen, unter diesen Steuerabzug. Wichtig ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen, welche in sich keine Bauleistung darstellen, diesen aber dennoch untergeordnet werden können, ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen. Denn hierbei gilt der Leitsatz, dass die Nebenleistung immer das Schicksal der Hauptleistung teilen. Der Begriff des Bauwerkes ist dabei weit zu fassen, sodass alle mit dem Erdboden verbundene Anlagen (z. B. Tunnel etc.) betroffen sind. Nicht zu den Bauleistungen gemäß § 48 Abs. 1 EStG zählen reine Planungsleistungen (Statiker, Architekten etc.), Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken und Reinigungsarbeiten, solange sich nicht einer Bauleistung untergeordnet werden können.

Freigrenzen – Steuerabzug und Freistellungsbescheinigung

Ein Steuerabzug vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) kann unterbleiben, wenn die Gegenleistung gegenüber dem Leistenden (Auftragnehmer) im laufenden Kalenderjahr 5.000 EUR nicht überschreitet. Führt der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen im Züge der Vermietung und Verpachtung aus (§ 4 Nr. 12 UstG) erhöht sich die Grenze auf 15.000 EUR im Kalenderjahr. Werden die genannten Grenzen überschritten, kann ein Steuerabzug dennoch unterbleiben, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Liegt diese nicht vor, kann eine Abführung der Bauabzugssteuer auch häufig vermieden werden, wenn die Zahlung des Leistungsempfängers in das darauffolgende Kalenderjahr verschoben wird. Dadurch kann möglicherweise eine Einhaltung der Freigrenzen erzielt werden.

Höhe des Steuerabzuges

Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistungen gegenüber dem Finanzamt einzubehalten. Die Gegenleistung stellt dabei sowohl das Entgelt für die ausgeführte Leistung dar als auch die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Verrechnung des Steuerabzugsbetrages

Die vom Leistungsempfänger abgeführte Bauabzugssteuer wird bei dem Leistenden mit der zu zahlenden Steuer verrechnet. Bei der Verrechnung wird folgende Rangordnung beachtet:

  1. Die Bauabzugsteuer wird zunächst von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen.
  2. Anschließend erfolgt eine Verrechnung mit den Einkommens- und Körperschaftssteuer Vorauszahlungen.
  3. Abschließend kann eine Verrechnung mit der Einkommens- oder Körperschaftssteuer Nachzahlung erfolgen.

Bleibt dann ein Restbetrag, welcher nicht gemäß § 226 AO verrechnet werden kann, wird dieser dem Leistenden erstattet.

Freistellungsbescheinigung abgelaufen

Grundsätzlich läuft eine vom Finanzamt erstellte Freistellungsbescheinigung 3 Jahre nach dem Ausstellungsdatum ab. Um Unannehmlichkeiten diesbezüglich zu vermeiden, sollte der Unternehmer bereits einige Monate vor dem Ablauf dieser Bescheinigung aktiv werden und eine Folgebescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Versäumt ein Unternehmer dies und die Freistellungsbescheinigung ist bereits abgelaufen, sollte dennoch unverzüglich eine Folgebescheinung bei dem Finanzamt beantragt werden. Darüber hinaus sollte den in der zwischen Zeit fälligen Zahlungen (Gegenleistungen) Aufschub gewährt werden, bis die neue Bescheinigung vorliegt. Denn erst ab dem Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung kann von einer Steuerabführung abgesehen werden.

Praxis-Tipp: Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung prüfen

Um die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung zu überprüfen, kann der Leistungsempfänger dies elektronisch bei dem Bundeszentralamt für Steuern erledigen oder bei dem Finanzamt des Leistenden anrufen und sich das Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung bestätigen lassen.

Kein Steuereinbehalt des Leistungsempfängers Wird der geschuldete Steuerbetrag nicht vom Leistungsempfänger einbehalten und abgeführt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser beträgt 0,25 % der abzuführenden Steuer für jeden Monat der Verspätung, mindestens aber 10 EUR. Bei einer weiteren Verspätung können ebenfalls Säumniszuschläge vom zuständigen Finanzamt erhoben werden. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Bauabzugssteuer bis zum 10. des Folgemonats, welcher auf die Entgeltzahlung folgt, abzuführen ist.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wer ist zum Einbehalt der Bauabzugssteuer verpflichtet?

    Zum Einbehalt verpflichtet sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern sie eine Bauleistung im Inland für ihr Unternehmen empfangen. Die Pflicht gilt auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG. Entscheidend ist, dass die Leistung im Rahmen des Unternehmens bezogen wird.

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  • Welche Leistungen fallen unter den Bauabzugssteuerabzug nach § 48 EStG?

    Erfasst werden alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff Bauwerk ist weit zu fassen und umfasst alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen wie etwa Tunnel. Reine Planungsleistungen von Architekten oder Statikern, Wartungs- und Reinigungsarbeiten fallen nicht darunter, sofern sie nicht einer Bauleistung als Nebenleistung untergeordnet sind.

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  • Welche Freigrenzen gelten bei der Bauabzugssteuer?

    Der Steuerabzug entfällt, wenn die Gegenleistung an den jeweiligen Leistenden im Kalenderjahr 5.000 EUR nicht übersteigt. Erbringt der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungs- und Verpachtungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG, erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 EUR pro Kalenderjahr. Werden diese Grenzen überschritten, ist der Abzug vorzunehmen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.

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  • Wie hoch ist der Steuerabzug und bis wann muss er abgeführt werden?

    Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Abführung muss bis zum 10. des Folgemonats nach der Zahlung erfolgen, andernfalls drohen Verspätungs- und Säumniszuschläge.

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  • Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig und wie wird sie geprüft?

    Eine Freistellungsbescheinigung ist grundsätzlich drei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig; eine Folgebescheinigung sollte rechtzeitig vor Ablauf beim Finanzamt beantragt werden. Der Leistungsempfänger kann die Gültigkeit online beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen oder telefonisch beim Finanzamt des Leistenden bestätigen lassen. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, ist der Steuerabzug zwingend vorzunehmen.

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  • Wie wird die einbehaltene Bauabzugssteuer beim Leistenden verrechnet?

    Die abgeführte Bauabzugssteuer wird beim Leistenden in einer festen Rangfolge verrechnet: zuerst mit der einzubehaltenden Lohnsteuer, dann mit Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und zuletzt mit entsprechenden Nachzahlungen. Ein verbleibender Restbetrag, der nicht nach § 226 AO verrechnet werden kann, wird dem Leistenden vom Finanzamt erstattet.

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