Der Steuerabzug entfällt, wenn die Gegenleistung an den jeweiligen Leistenden im Kalenderjahr 5.000 EUR nicht übersteigt. Erbringt der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungs- und Verpachtungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG, erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 EUR pro Kalenderjahr. Werden diese Grenzen überschritten, ist der Abzug vorzunehmen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Stand: Mai 2023
Mehr dazu im Beitrag Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen.
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