Die abgeführte Bauabzugssteuer wird beim Leistenden in einer festen Rangfolge verrechnet: zuerst mit der einzubehaltenden Lohnsteuer, dann mit Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und zuletzt mit entsprechenden Nachzahlungen. Ein verbleibender Restbetrag, der nicht nach § 226 AO verrechnet werden kann, wird dem Leistenden vom Finanzamt erstattet.
Stand: Mai 2023
Mehr dazu im Beitrag Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen.
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