Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Abführung muss bis zum 10. des Folgemonats nach der Zahlung erfolgen, andernfalls drohen Verspätungs- und Säumniszuschläge.
Stand: Mai 2023
Mehr dazu im Beitrag Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen.
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