Ab dem 01.01.2021 sind für die ersten Photovoltaikanlagen die staatlichen Einspeisevergütungen nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ausgelaufen. Die Förderungssumme wurde dabei mit der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage festgelegt und dann für 20 Jahre ausgezahlt. Dadurch sollte die Erzeugung von Solarenergie durch Privathaushalte in Deutschland langfristig gefördert werden. Festgemacht wurde die Förderungssumme dabei an der Art der Anlage, der Größe und der produzierten Menge je Kilowattstunde. Jedoch ist die Förderungssumme seit 2001 stark zurückgegangen. Lag sie damals noch für die ersten 30 KW bei 50,62 Cent, liegt sie heute ab dem 01.01.21 für die ersten 10 KW bei 8,16 Cent. Für Besitzer einer Photovoltaikanlage, für die dann seit diesem Jahr die staatliche Förderung ausbleibt, stellt sich nun die Frage nach dem weiteren Vorgehen.

Besteuerung der Photovoltaikanlage

Grundlegend sollte zunächst die Besteuerung einer Photovoltaikanlage geklärt werden. Diese kann hierbei vom Anschaffenden beeinflusst werden. Denn es stehen dem Besitzer mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Erstens kann der Besitzer den produzierten Solarstrom nur für den Eigenverbrauch nutzen; dann ist dieser gar nicht steuerpflichtig. Grund hierfür ist, dass der Besitzer auch keine Einkünfte mit dem Verkauf des Solarstroms erzielt. Dabei entfällt jedoch ebenfalls die Möglichkeit, die Vorsteuer für Anschaffung, Wartung und Reparatur beim Finanzamt geltend zu machen.

 Zweitens kann der Besitzer seinen Solarstrom an das öffentliche Stromnetz verkaufen. Dabei entstehen ihm dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Außerdem stehen ihm dann die Möglichkeiten der Abschreibung seiner Photovoltaikanlage über die Nutzungsdauer (20 Jahre) und die Erhaltung der staatlichen Einspeisevergütung zur Verfügung. Darüber hinaus kann der Besitzer auch die Vorsteuer bei Anschaffung, Wartung und Reparatur der Photovoltaikanlage geltend machen. Andersherum muss er aber auch die erzielten Gewinne mit der Umsatzsteuer verrechnen und das Abgeben einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei dem zuständigen Finanzamt wird vonnöten. Ein Ausschluss der Versteuerung des Umsatzes und der Abgabe einer USt- Voranmeldung findet statt, wenn der Besitzer unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fällt. Voraussetzung dafür ist:

  • dass der Besitzer im Anschaffungsjahr nicht mehr als 22.000€ Umsatz erzielt und in allen weiteren Jahren nicht mehr als 50.000€ Umsatz.

Wichtig zu beachten ist, dass bei einem Rumpfwirtschaftsjahr die Monate ohne Gewerbe anteilig von der Umsatzbegrenzung abgezogen werden.

Außerdem können Besitzer einer Photovoltaikanlage neuerdings (Beschluss am 02.06.21) auch von der Pflicht entbunden werden, die Gewinne mit der persönlichen Einkommensteuer zu versteuern. Anforderungen dafür sind:

  • Photovoltaikanlage nicht mehr als 10 KW Leistung
  • Photovoltaikanlage ging nach 2003 in Betrieb
  • Standort auf Ein- bis Zweifamilienhaus oder Grundstücksgebäuden
  • Grundstück mit Photovoltaikanlage gehört Besitzer
  • Bei anteiliger Vermietung nicht über 520€ Einnahmen pro Jahr

Zukunftsplanung nach Auslaufen der Einspeisevergütung

Nach dem Ablauf der 20 Jahre langen staatlichen Einspeisevergütung müssen nun Besitzer einer Photovoltaikanlage neu planen. Denn die festgemachte Vergütung nach dem Anschaffungsjahr stellte für Besitzer die größte Einnahmequelle aus dem Verkauf des Solarstroms dar. Aber auch Besitzer mit einer laufenden Einspeisevergütung sollten schon im Voraus neue Wege planen. Grundsätzlich gilt aber, dass die erzielten Einkünfte mit der Photovoltaikanlage in Zukunft weiter sinken werden. Bei dem zukünftigen Vorgehen mit angeschafften Solarmodulen stehen den Eigentümern mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Verkauf der Solarenergie an Stromanbieter. Diese stellen einen Vermittler zwischen Besitzer der Photovoltaikanlage und dem Strommarkt (voraussichtliche Erlöse zwischen 4 und 5 Cent pro KW) dar.
  2. Besitzer einer Photovoltaikanlage können den Strom auch direkt an private Abnehmer verkaufen (z.B. Nachbarn, Ortsnahe Betriebe, Kommunen) und dabei häufig mehr Gewinn erzielen als an herkömmliche Stromanbieter.
  3. Anschaffung eines Batteriespeichers, da viele ältere Photovoltaikanlagen ohne Speicher montiert wurden. Wichtig zu beachten ist dabei, dass eine Abschreibung und ein Vorsteuerabzug des neuen Batteriespeichers nur möglich ist, wenn mehr als 10% des Solarstroms unternehmerisch genutzt werden. Das bedeutet, dass eine Aufteilung der Nutzung des erzeugten Solarstroms stattfinden kann und somit maximal 90% ebenfalls privat genutzt werden können.
  4. Erneuerung der Solarmodule durch effizientere Modelle. Unterscheidung zwischen Austausch einzelner Teile oder wesentlicher Bestandteile. Bei einzelnen Bestandteilen können diese sofort als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden. Geht es um den Austausch wesentlicher Bestandteile entsteht ein neues Wirtschaftsgut. Dieses kann dann wiederum über seine Nutzungsdauer gewinnmindernd geltend gemacht werden.
  5. Entfernung der Photovoltaikanlage aufgrund von wirtschaftlicher Unrentabilität. Die Entfernung vom Dach kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Besonders zu beachten ist dabei, dass eine Dachsanierung aufgrund der Entfernung von Solarmodulen nur geltend gemacht werden kann, wenn zeitliche Zugehörigkeit zwischen Demontage und Sanierung und Leistungszugehörigkeit vorliegt. Die Kosten der regelkonformen Entsorgung übernimmt nach Elektro- und Elektrogerätegesetz der Hersteller.
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