Normalerweise erfolgt die Besteuerung einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG etc.) nach dem Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass der erwirtschaftete Gewinn eines jeden Gesellschafters mit dem persönlichen Steuersatz verrechnet wird. Damit die Wettbewerbsfähigkeit der Personengesellschaften auf internationaler Ebene erhöht wird, wurde am 21.05.2021 das neue KöMoG vom Bundestag beschlossen. Dieses gibt nun Personen- und Partnergesellschaften die Option, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Infolgedessen werden die Gewinne der optierenden Gesellschaft in Gesamtheit mit der 15% Körperschaftsteuer berechnet und nicht mehr mit der individuellen Einkommensteuer.
Antrag für Formwechsel der Personengesellschaft
Grundlegend antragsberechtigt sind Personengesellschaften nach dem § 25 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz). Dazu zählen OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnergesellschaften. Ausgeschlossen ist dabei die Rechtsform der GbR. Ebenfalls vor Einreichung eines Optionsantrages muss in einem Gesellschafterbeschluss der Rechtsformänderung von mindestens 75% der Gesellschafter zugestimmt werden (§ 217 Abs. 1 UmwG). Wichtig ist dabei zu beachten, dass die optierende Gesellschaft nicht nur steuerrechtlich mit einer Körperschaft gleichgestellt, sondern auch verfahrensrechtlich. Nach Zustimmung durch den Gesellschafterbeschluss kann der Optionsantrag bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Hierbei ist entscheidend, dass der Antrag mindestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres gestellt wird.
Steuerliche Rechtsgrundlagen einer optierenden Gesellschaft
Die steuerliche Gleichbehandlung der optierenden Gesellschaft sorgt dafür, dass nun alle Gesetzesgrundlagen einer Körperschaft auch Relevanz für die neue Gesellschaft besitzen (z.B. KStG, InvStG, AStG etc.). Als Ausnahme dabei gelten Rechtsgrundlagen, welche ausschließlich für Kapitalgesellschaften anzuwenden sind (z.B. § 9 Abs.1 Nr.1 KStG).
Ablauf Formwechsel einer Personengesellschaft
Grundsätzlich läuft die Änderung der Besteuerung einer Personengesellschaft im Rahmen eines Veräußerungsvorganges ab. In diesem wird die Personengesellschaft veräußert, wo hingegen die neue Körperschaft als Gegenleistung Gesellschafteranteile anbietet. Als rechtliche Grundlage sind für den Formwechsel einer Personengesellschaft die §§ 20 ff. UmwStG zu berücksichtigen. Dabei ist in der Praxis entscheidend, dass eine steuerneutrale Einbringung ausschließlich durchzuführen ist, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil (funktional wesentliche Betriebsgrundlagen) in die Körperschaft übernommen wird (§ 20 Abs. 1 und 2 UmwStG). Wichtig ist zu berücksichtigen, dass bei der Einbringung von Sondervermögen keine zivilrechtlichen Grundlagen vorliegen. Somit muss hierbei eine eigene Verfahrensregelung getroffen werden. Die Einbringung des Eigenkapitals der Gesellschafter kann in der Buchhaltung auf dem Einlagenkonto verzeichnet werden. Des Weiteren ist in der Buchhaltung zu vermerken, dass die Gewinnermittlung der Personengesellschaft nun nicht mehr als Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs.3 EstG) sondern als Bilanz gebucht werden muss.
Veränderung bei den Einkünften der Gesellschafter
Grundsätzlich werden alle Mitunternehmer einer Personengesellschaft durch den Formwechsel zu einem Gesellschafter der optierenden Gesellschaft. Damit sind Sondervergütung gegenüber den einzelnen Mitunternehmern nun als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Außerdem werden gestellte Darlehen und Gewinnausschüttungen der Mitunternehmer zukünftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG) und sind dementsprechend mit der Kapitalertragsteuer zu besteuern. Die Überlassung von Wirtschaftsgütern einzelner Mitunternehmer an die optierenden Personengesellschaften (z.B. Büroraum, Auto, etc.) können durch den Formwechsel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) angesehen werden.
Rücktrittsantrag von Besteuerung mit Körperschaftsteuer
Das KöMoG bietet neben der Möglichkeit zur optierenden Personengesellschaft auch die Rechtsgrundlage für die Option eines Rücktrittsantrages. Infolgedessen wird die optierende Personengesellschaft nicht mehr als Körperschaft besteuert, sondern kann in ihre ursprüngliche Rechtsform zurückkehren. Diese Möglichkeit wurde zur Verfügung gestellt, da es rechtliche keine verpflichtende Verweildauer in der optierenden Gesellschaft gibt. Der Rücktrittsantrag muss gleichermaßen einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.