Das One-Stop-Shop Verfahren kann als Erweiterung des Mini-One-Stop-Shop Verfahrens angesehen werden, wobei es ein breiteres Spektrum an betroffenen Leistungen umfasst. Das neue Verfahren soll dabei ab dem 01.07.2021 in Kraft treten, sodass betroffene Unternehmen sich bis zum 30.06.2021 bei der BZSt registrieren können.

Mini-One-Stop-Shop Verfahren (01.01.2015)

Das Mini-One-Stop-Shop Verfahren versucht Unternehmern, welche innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten steuerpflichtig werden und deren Leistungen unter die Sonderregelung fallen, einen vereinfachten Weg zur Umsatzsteuererklärung zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren umfasst dabei Unternehmen, welche im Inland ansässig sind und Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen, Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf dem elektronischen Weg erbracht haben. Die angegebenen Leistungen müssen dabei für eine Privatperson innerhalb der EU ausgeführt werden. Besonders zu beachten dabei ist, dass die Umsatzbesteuerung nun nicht mehr im Staat des leistenden Unternehmens, sondern im Mitgliedsstaat der Privatperson erfolgt. Erfüllt das jeweilige Unternehmen somit die genannten Anforderungen kann es das Mini-One-Stop-Shop Verfahren nutzen und somit eine besondere Steuerklärung mit den genannten Leistungen beim BZSt einreichen. Damit entfällt die umsatzsteuerliche Registrierung in den einzelnen Mitgliedsstaaten und das leistende Unternehmen kann die Umsatzsteuer insgesamt an die Bundeskasse bezahlen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das neue One-Stop-Shop Verfahren erweitert die Leistungen, welche unter das Verfahren fallen, um zukünftig mehr Unternehmen die Umsatzsteuerklärung von verkaufter Ware an Privatpersonen innerhalb der EU zu erleichtern. Dabei müssen Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen, um am One-Stop-Shop Verfahren teilzunehmen:

  • Unternehmen müssen im Inland ihren Sitz haben
  • Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU

oder

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen (Lieferant ist nur indirekt beteiligt)

oder

  •  einen elektronischen Markt zur Verfügung stellen, indem die Lieferung von Gegenständen zwischen Unternehmer und Privatperson innerhalb der EU möglich ist (z.B. Amazon, Ebay etc.)

oder

  • Unternehmen, welche keinen Sitz in der EU haben, aber eine inländische Einrichtung (z.B. Lagerhalle) zur Versendung der Ware.

Welche Vorteile bietet das OSS?

Die Änderung der Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen in die EU-Mitgliedsstaaten durch das Mini-One-Stop-Shop Verfahren. Diese können dabei gleichermaßen auf das neue OSS Verfahren angewandt werden. Zuvor mussten die Lieferungen nämlich im vorgegebenen Mitgliedsstaat des leistenden Unternehmens versteuert werden; mit der Änderung im Staat des Erwerbers. Dadurch vergrößerte sich der bürokratische Aufwand für Unternehmen, da diese sich in allen Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich registrieren müssen, wenn sie die angegebenen Leistungen ausführen. Das OSS sorgt nun dafür, dass betroffenen Unternehmen die geschuldete Umsatzsteuer auch zentral an die Bundeskasse bezahlen können und somit auf den bürokratischen Aufwand verzichten können.

Registrierung für das One-Stop-Shop Verfahren:

Grundlegend können sich Unternehmen, welche die Sonderverausgaben erfüllen, auf der Website der BZSt mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registrieren. Wichtig ist dabei, dass Unternehmen die bereits am Mini-One-Stop-Shop Verfahren teilnehmen, automatisch für das neue One-Stop-Shop Verfahren registriert sind.

Abgabe der Steuerklärung

Nachdem die Registrierung erfolgt ist, kann somit auch über das BZSt-Online Portal die Steuerklärung über die betroffenen Leistungen abgegeben werden. Die Anmeldung beim BZSt-Portal können Unternehmen, aber auch Steuerberater über ihre Elster-Signatur vornehmen. Die Steuererklärung ist dabei verpflichtend vierteljährlich abzugeben, wobei die genauen Fristen voraussichtlich lauten:

  • I. Quartal bis zum 30.April
  • II. Quartal bis zum 31.Juli
  • III. Quartal bis zum 31.Oktober
  • IV. Quartal bis zum 31.Januar des Folgejahres.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb des Verfahrens betrifft auch Unternehmen, welche keine genannten Leistungen innerhalb des Kalendervierteljahres verzeichnen und somit eine Nullmeldung erfolgt. Die geschuldete Umsatzsteuer sollte in den angegebenen Fristen an die Bundeskasse erfolgen.

Ausnahme Regelung für Unternehmen

Zu beachten ist, dass von dem One-Stop-Shop Verfahren Unternehmen unter besonderen Voraussetzungen ausgenommen sind. Diese Unternehmen müssen ihre Rechnungen an die Erwerber ihrer Leistungen dann aber mit der inländischen Umsatzsteuer stellen und an das zuständige Finanzamt übermitteln. Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Leistende Unternehmen nur in einem Mitgliedstaat der EU ansässig
  • Umsätze wurden dabei entweder im innergemeinschaftlichen Fernverkauf oder im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen, Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischen Wege erbrachte Dienstleistungen erzielt.
  • Der Netto-Gesamtbetrag der gennannten Leistungen übersteigt eine Grenze von 10.000€ in diesem und im letzten Kalenderjahr nicht.
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