steffen_partner-entlassung-konkurrenzDas hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.01.2013, AZ 16 Sa 593/12) entschieden, dass eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers möglich ist, wenn der Arbeitnehmer unerlaubte Konkurrenztätigkeiten vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es kaufmännischen Angestellten aufgrund des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gemäß § 60 HGB untersagt, Konkurrenztätigkeiten (weder unselbständig noch selbständig) ohne Einwilligung des Arbeitgebers auszuüben. Übrigens: Für alle anderen Arbeitnehmer und Auszubildenden gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung; für diesen Personenkreis besteht allerdings ebenfalls ein Wettbewerbsverbot, welches mit der geltenden Treuepflicht des Arbeitnehmers begründet wird. Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer, der als Rohrleitungsmonteur in einer Firma für Abflussrohrsanierungen tätig war, bei einer Kundin des Arbeitgebers (für einen an einen vorherigen Auftrag für den Arbeitgeber anschließenden) Auftrag 900,– EUR in bar von einer Kundin eingenommen und das Geld behalten. Das Gericht hielt dieses für eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und untersagt Arbeitnehmern, Dienste und Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers anzubieten. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist daher laut FG wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.

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