Laut eines aktuellen Urteils des FG Münster, AZ 15 K 196/11 (Revision V R 40/15), sind die Leistungen einer Kostengemeinschaft, wie z.B. die Überlassung von medizinischen Einrichtungen und Apparaten sowie die Überlassung von Praxisräumen nur gegenüber den Gemeinschaftern umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 d UStG.