Umsatzsteuer auf Fotobücher

Das BMF hat zum Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 20.4.2016 – III C 2 – S 7225/12/10001).

Hintergrund: In der Regel zeichnen Fotobücher durch folgenden Merkmale aus:
Inhalt des Buches wird vom Kunden / Leistungsempfänger mit der Hilfe des Leistungserbringers unter Verwendung eines zur Verfügung gestellten Computerprogramms oder eine entsprechende Internetanwendung individuell gestaltet.
Maßgebend für den Kunden sind die Fotos (evtl. durch kurze Texte ergänzt), welche bestimmte Personen, Anlässe o.ä. abbilden. Durch den Inhalt des Fotobuches sollen persönliche Erlebnisse oder Ereignisse festgehalten werden. Die Wareist zudem nicht zur allgemienen Verbreitung oder Publizierung durch einen Verlag bestimmt. Auch wird hier keine ISBN vergeben.

Fotobücher weisen in der Regel folgende Merkmale auf: Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Er besteht aus Fotos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind. Der Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder Abbildung von Referenzobjekt-en). Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buchhandel bestimmt. Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.

Das BMF führt hierzu u.a. weiter aus:
• Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

• Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar.

• Das gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

Hinweis: Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Vorbehaltlich der Einschränkungen in Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG wird es für vor dem 1.1.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online

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