Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.01.2016, AZ 2 K 2807/12, ist es für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU ausreichend, wenn der Unternehmer eine Rechnungskopie einscannt und diese innerhalb der Ausschlussfrist an die zuständige Behörde übermittelt. Die Behörde darf dabei nicht auf die gescannte Originalrechnung bestehen, sondern muss die Vorsteuer auch anhand der gescannten Kopie erstatten.