Das FG Münster urteilte, dass es für die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers ankommt, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein muss.
Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin eine Augenklinik. Der Direktor der Klinik (Arzt) war einer der Gesellschafter der Augenklinik. Ärztliche und operative Leistungen wurden einzig durch die behandelnden Belegärzte und eine Gemeinschaftspraxis erbracht.
Die Revision zum BFH wurde übrigens zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Münster