Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2015, AZ 15 K 718/12 U, handelt es sich bei der Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Damit handelt es sich bei diesen Leistungen mangels Steuerbefreiung um umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Das FG Münster ... Weiterlesen
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